Gestern habe ich mich mit dem Programm zur Berechnung von Fristen beschäftigt. Ziel sollte sein, nach Eingabe einer Frist, ausgedrückt in Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen, korrekt zu berechnen.
Das ist zunächst mal nicht schwer. Die Schwierigkeit besteht dann darin, das gefundene Fristnde den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Zunächst ist § 193 BGB (§ 222 ZPO, § 43 StPO) zu beachten. Fällt demnach das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Frist erst am ersten darauf folgenden Werktag, das ist normalerweise der Montag.
Die zweite Variante des § 193 BGB ist schon schwieriger umzusetzen. Ist der Tag des Fristablaufs nämlich ein "am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag", so endet die Frist ebenfalls am nächsten folgenden Werktag. Es müssen daher alle bundesweiten Feiertage und natürlich auch die nur in einzelnen Bundesländern geltenden Feiertage berücksichtigt werden. Dafür muss natürlich vom Nutzer festgelegt werden, welches Bundesland zugrunde gelegt werden soll. Dies kann allerdings nicht allgemein geschehen, da heutzutage die anwaltliche Tätigkeit nicht an ein Bundesland gebunden ist, so dass in einem vor einem auswärtigen Gericht geführten Rechtsstreit die für das dortige Bundesland geltenden Fristen zugrunde gelegt werden müssen. Daher kann das eigene Bundesland nur als Normalvorschlag aufgeführt werden, muss aber bei jeder Fristberechnung überprüft werden.
Das dann gefundene Fristende muss nochmals auf Samstag, Sonntag oder Feiertag überprüft werden. Nur so kommt man z.B. bei einem Fristablauf am 1.1.2011 zu einem korrekten Fristende am 3.1.2011.
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